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Coronavirus und seine Folgen – Zahlungsunfähigkeit – Insolvenz – persönliche Katastrophe?
Handeln Sie rechtzeitig!

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus sind allgegenwärtig. Die Politik verspricht Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen, indem diese unter anderem leichter einen Bankkredit bekommen sollen.

Nach unserer Auffassung greifen diese Maßnahmen zu kurz und gehen an der Realität vorbei. Angenommen Ihr Unternehmen befand sich bereits vor Ausspruch der Krise in leichteren Zahlungsschwierigkeiten und Sie hofften auf das Frühjahrsgeschäft, durch das sich Ihr Unternehmen üblicherweise erholt. Dieses Frühjahrsgeschäft bricht Ihnen nunmehr vollkommen weg. Sie haben Mitarbeiter, die sich in Quarantäne befinden oder erkrankt sind und im Zweifel ist Ihr gesamter Betrieb stillgelegt. Trotzdem haften Sie als Arbeitgeber zunächst für die Lohnfortzahlung. Ihre Mitarbeiter bitten Sie, den Nettolohn auszubezahlen, da diese andernfalls ihre Miete nicht bezahlen können. Sie lassen sich hierzu überreden und überweisen die Nettolöhne, jedoch reicht es nicht mehr um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auf den Nettolohn abzuführen. Sie gehen zur Bank und beantragen einen kurzfristigen Überziehungskredit, dessen Bearbeitung Zeit benötigt und am Ende mangels persönlicher Sicherheiten abgelehnt wird. Selbst wenn Sie diesen Bankkredit bekommen sollten, verlangt die Bank im Allgemeinen von Ihnen eine persönliche Sicherheit oder Sie haften persönlich für dessen Rückzahlung.

Erholt sich wider Erwarten Ihr Unternehmen von dieser Corona-Krise anschließend nicht wie erhofft und die Zahlungsunfähigkeit kann nicht beseitigt werden, sind Sie gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, sei es im eigenen Namen oder als Geschäftsführer für Ihr Unternehmen.

In beiden Fällen haften Sie für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge, zumindest soweit es um die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge geht, persönlich. Das Gesetz unterscheidet hier nicht, ob Sie aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert waren die Beiträge abzuführen. Die Sozialversicherungen melden ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle mit dem Hinweis „aus unerlaubter Handlung“ an. Dies hat zur Folge, dass diese Ansprüche nicht von der Restschuldbefreiung mitumfasst sind. Auch in der Insolvenz der GmbH haften Sie für die Abführung dieser Beiträge persönlich und sofern Sie diese nicht abgeführt haben, droht Ihnen ein Strafverfahren. Gleiches gilt für die Lohnsteuer, für die Sie in der Insolvenz der GmbH ebenfalls persönlich haften.

Die Finanzämter und die Sozialkassen sind in diesen Fällen rigoros. Reicht die vorhandene Liquidität im Unternehmen nicht aus, um die Nettolöhne und die geschuldete Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Nettolöhne entsprechend seiner vorhandenen Liquidität zu kürzen.

In unserer langjährigen Praxis haben wir wiederholt Fälle erlebt, in denen der Richter sichtlich wenig überzeugt eine Haftung des Angeklagten bzw. im Zivilverfahren des Beklagten bejaht hat, auch wenn diese nicht seiner persönlichen Überzeugung entsprochen hat. Der Richter wies hierbei ganz einfach darauf hin, dass er am geltenden Recht und Gesetz nicht vorbei kommt und dieses beachten muss.

Hierin liegt unserer Auffassung nach die Problematik, die von der aktuellen Politik nicht erkannt wird. Sollte es Ihnen gelingen, nach Beendigung der Corona-Krise Ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen, ist die Sache für Sie strafrechtlich und zivilrechtlich erledigt. Sollte sich Ihr Unternehmen jedoch nicht erholen, sind Sie nach gegenwärtiger Rechtslage in vollem Umfang in der persönlichen Haftung.

Empfehlen würden wir Ihnen in einer solchen Lage den persönlichen Kontakt mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungen aufzunehmen und schriftlich um eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer sowie Umsatzsteuer zu bitten. In diesem Fall könnten Sie in einer späteren Insolvenz zumindest Ihre persönliche Haftung beschränken, da keine strafbare Handlung vorgelegen hat. Wird die Stundung abgelehnt, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie das Risiko einer späteren Insolvenz, gegebenenfalls mit einer persönlichen Haftung, in Kauf nehmen oder alternativ der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls mit Eigenverwaltung und dem Ziel der Sanierung Ihres Unternehmens in einem eröffneten Insolvenzverfahren, den Vorzug geben möchten.

Unser qualifiziertes Team steht Ihnen zur Seite!

Unser Team besteht aus Fachanwälten für Insolvenzrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Wir können auf einen über 30-jährigen Erfahrungsschatz gerade im Wirtschaftsrecht zurückblicken. Wir kooperieren mit fachkundigen Anwälten, die uns bei Bedarf in jeder Lage und gerade bei umfangreicheren Verfahren unterstützen. Die neuen Technologien ermöglichen es uns ferner, Sie auch aus der Distanz umfangreich zu betreuen, so dass wir nicht nur regional, sondern auch bundesweit für Sie tätig werden können.

Zögern Sie nicht uns eine E-Mail zu senden. Die erste Einschätzung unsererseits ist für Sie kostenfrei.

Nach jeder Krise folgt der Aufschwung. Positionieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie diesen Aufschwung nutzen können!
Erfahren Sie mehr über unsere Fachgebiete zum Wirtschaftsrecht auf unseren Unterseiten zu Insolvenz und Sanierung, zum Kapitalmarktrecht und zum Gesellschaftsrecht.

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