Ihr Anwalt für Familienrecht in Traunstein im Chiemgau
Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden, bankrott …
Gerade im Familienrecht ist nicht nur Fachkompetenz, sondern auch Mitgefühl und Fingerspitzengefühl gefragt. Denn immerhin spielen bei diesen Fällen oft genug Emotionen eine Rolle, auf die auch ein Rechtsanwalt Rücksicht nehmen muss und dennoch dem Klienten zu seinem Recht verhelfen muss. Mit uns haben Sie einen erfahrenen Partner als Anwalt für Familienrecht in Traunstein an Ihrer Seite.

Fragen des Familienrechts: Ehescheidung, Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich
Neben den allseits bekannten Problemen im Rahmen der Ehescheidung, insbesondere Unterhaltsansprüche der Kinder, des Ehegatten und des durchzuführenden Versorgungsausgleichs, ist von Anfang an darauf zu achten, dass jeder Ehegatte die Verantwortung für sein eigenes Einkommen und sein eigenes Vermögen selbst übernimmt und dieses nicht unkontrolliert dem anderen Ehegatten überlässt. Andernfalls kommt es irgendwann zu einem späten Erwachen. Nachdem heute in der Regel beide Ehegatten berufstätig sind, empfiehlt sich die Führung eines eigenen Bankkontos. Ausschließlich gemeinsame Bankkonten sind nicht mehr zeitgemäß.
Vermögensübertragung innerhalb der Ehe – Familienrecht im Alltag
Kommt es während der Ehe zu einer Vermögensübertragung, insbesondere bei Grundstücken auf den anderen Ehegatten, aber auch auf erwachsene Kinder, ist zu prüfen, ob zusammen mit der Übertragung des Grundstücks im Grundbuch nicht gleichzeitig für bestimmte Fälle, beispielsweise Scheidung der Ehe, Insolvenz, Kreditaufnahme oder die Durchführung einer Zwangsversteigerung ein Rückauflassungsanspruch mittels einer Vormerkung zu sichern ist. Zu beachten ist, dass ein solcher Rückauflassungsanspruch im Grundbuch an entsprechender Rangstelle eingetragen sein muss, d. h. insbesondere den eingetragenen Grundschulden im Rang vorgeht. Andernfalls läuft der Anspruch im Ernstfall leer.
Vorsicht bei Geschäftstätigkeit für den Ehepartner: Wir beraten zum Familienrecht
Dringend abzuraten ist einem Ehepartner, in der Regel der Ehefrau, die Verantwortung nach außen für die Geschäftstätigkeit des anderen Ehepartners, z.B. in Form einer Geschäftsführung, zu übernehmen. Selbst wenn der eine Ehepartner in diesem Fall nur Strohmann oder Strohfrau ist, haftet dieser im Außenverhältnis gegenüber allen Gläubigern wie ein Geschäftsführer mit allen Rechten und Pflichten.
Sind die Vermögensverhältnisse in einer Ehe ungleich, ist dem vermögenden Ehegatten ferner auf jeden Fall abzuraten, sein Vermögen in das Unternehmen des anderen Ehegatten zu investieren. Unabhängig davon, ob die Ehe hält oder zerrüttet ist, bleibt in den meisten Fällen von dem investierten Vermögen nichts mehr übrig.
An den Ausspruch: „verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden, bankrott“ sollte sich jeder Ehepartner rechtzeitig erinnern.
Auch Teil des Familienrechts: Eigentumsübertragung auf Kinder
Übertragen Eltern auf ihre Kinder zu Lebzeiten ihr Eigentum, ist die Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs bis zum Lebensende gegenüber einem Pflichtteilsanspruch des nicht berücksichtigenden Kindes abzuwägen. Wird Grund und Boden unter einem Vorbehaltsnießbrauch übertragen, handelt es sich nicht um eine Vollschenkung. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des anderen Kindes kommt es daher auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an.
Wir beraten Sie zu wichtigen Themen – Ihr Anwalt für Familienrecht in Traunstein
Grundsätzlich ist die Übertragung von Grund und Boden zu Lebzeiten auf ein Kind sorgfältig zu prüfen. Kommt es nachfolgend zu Zerwürfnissen mit dem Kind, stehen die Eltern mittellos da.
Mit zunehmender Lebenserwartung gewinnt auch die Abgrenzung der Rechte der Eltern gegenüber den Kindern an Bedeutung. Aus Sicht der Eltern geht es darum, bis zum Lebensende ein selbstbestimmtes Leben zu führen und sich im Alter nicht nach den Vorgaben der Kinder richten zu müssen. Der Ausspruch: „Heute Eltern, morgen Kinder“ belegt die Problematik in voller Breite.
Ist die Ehe kinderlos und hat einer der Ehepartner noch Eltern oder Geschwister, sind die Eltern im Falle eines vorzeitigen Todes erb- und pflichtteilsberechtigt. Nach deren Tode wiederum sind die überlebenden Geschwister erbberechtigt, weshalb in diesen Fällen auf jeden Fall eine testamentarische Regelung getroffen werden muss.
Ihr Ansprechpartner für Ehe- und Familienrecht in Traunstein in Oberbayern
Wie sie sehen, gibt es auch im Bereich des Familienrechts viel zu beachten. Entscheidungen sollten bewusst getroffen werden. Lassen Sie sich vor wichtigen Vorgängen von einem kompetenten Anwalt für Familienrecht beraten oder vor Gericht vertreten – Denn oft geht es schnell um viel Geld.
Fragen zum Fachbereich Ehe- und Familienrecht
Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Das ändert sich nur, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht will und es ihm aus triftigem Grund zugesprochen wird
Während einer Ehe steht das elterliche Sorgerecht für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer beiden Eltern gemeinsam zu. Die Kinder bekommt derjenige, der besser in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Ab dem 12. Lebensjahr werden die Kinder befragt und haben ein Mitspracherecht.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten selbst. Außerhalb des Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht über die Kostenhaftung.
Grundsätzlich kann der Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist, von seinem Ex-Partner verlangen, dass er ihm die Wohnung alleine überlässt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der in der Wohnung verbleibende Partner im Mietvertrag als Mieter geführt wird.
Der Vorteil der einvernehmlichen Scheidung besteht mithin darin, dass der andere Ehepartner keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen muss. Insoweit besteht kein Anwaltszwang. Es genügt, wenn ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser den Scheidungsantrag stellt.“ Dieser vertritt dann aber auch nur die Interessen des Antragstellers.
Grundsätzlich hat bei gemeinsam eingegangenen Schulden im Innenverhältnis jeder Ehegatte die Hälfte zu zahlen.
➤ Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
➤ Unterhaltsrecht
➤ Sorgerecht
➤ Umgangsrecht
➤ Versorgungsausgleich
➤ Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
➤ Ehewohnung und Haushaltsaufteilung
➤ Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Zuerst gibt es ein Beratungsgespräch beim Anwalt, dieser informiert sich darüber, über die Durchführung der Scheidung mit den jeweiligen Besonderheiten. Ebenfalls ist es entscheidend, ob und wie lange die noch-Ehepartner getrennt leben. Wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der Anwalt den Scheidungsantrag.
Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Blitzscheidung möglich, die kein Trennungsjahr voraussetzt. Jedoch ist eine Abkürzung des Trennungsjahres nur dann möglich, wenn die Ehe unzumutbare Härte für einen Partner darstellt. (z. B. Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, wiederholte Gewalt, Morddrohungen)
Hier kommt es immer auf den Gegenstandswert an. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € betragen die Anwaltskosten beispielweise 2.115,46 €.
Ein Beratungsgespräch kostet in der Regel nicht mehr als 190 €, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale (meistens 20 €)
Nach der Trennung ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, zum Barunterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt. Nach Volljährigkeit sind beide Elternteile je nach Leistungsfähigkeit zum Kinderunterhalt verpflichtet.
Die Verpflichtung Ehegattenunterhalt zu bezahlen wurde in den vergangenen Jahren deutlich reduziert. Der Gesetzgeber stellt vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für sich sorgt. Jedoch werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt, was für den Ausgleichsverpflichtigen nicht selten mit einem bösen Erwachen verbunden ist.
Werden die Eltern pflegebedürftig und reicht deren Vermögen und das eigene Einkommen nicht aus, um die Kosten der Pflege, Heimunterbringung, etc. abzudecken, werden die Kinder zum Unterhalt herangezogen.
Jedoch gibt es großzügigere Freibeträge als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Schenkungen, die weniger als 10 Jahre zurück liegen, werden ebenfalls berücksichtigt.