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LogisFonds – Erneut: Kein Rückforderungsrecht von Ausschüttungen
Nach vorläufiger Einschätzung des Landgerichts Tübingen aufgrund mündlicher Verhandlung im Juni 2019 ist nach dem bisherigen Vortrag der LogisFonds Fondsgesellschaft davon auszugehen, dass diese mit jedem atypisch Stillen Gesellschafter einen einzelnen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat – sog. zweigliedrige Gesellschaft – und daher ein Mehrheitsbeschluss über die Auflösung der atypisch Stillen Gesellschaft nicht rechtens ist.
Der behauptete Mehrheitsbeschluss bietet daher auch keine Grundlage für den Rückforderungsanspruch der früher geleisteten Ausschüttungen. Zur Begründung beruft sich das Gericht darauf, dass sowohl im Gesellschaftsvertrag von einem einzelnen atypisch Stillen Gesellschaftsvertrag die Rede ist als auch ausweislich des Handelsregisterauszuges einzelne Gesellschaftsverträge über eine atypisch Stille Gesellschaft abgeschlossen sind.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass die Vorgehensweise des LogisFonds zwischenzeitlich gerichtsbekannt sei und die Fondsgesellschaft offenbar Wert darauflegt, sich mittels der Rückforderung der geleisteten Ausschüttungen zu bereichern. Dem LogisFonds könne es ja nicht so schlecht gehen, da weder ein Insolvenzverfahren beantragt, noch die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wurde.
Der LogisFonds bekam Gelegenheit zur Stellungnahme auf den richterlichen Hinweis. Aufgrund der eindeutigen Sachlage dürfte es für den LogisFonds jedoch schwierig werden, das Gericht vom Bestehen einer mehrgliedrigen atypisch Stillen Gesellschaft zu überzeugen. Andere Gerichtsentscheidungen, die bislang einen Rückforderungsanspruch des LogisFonds bejaht haben, sind nach eindeutiger Sach- und Rechtslage offensichtlich fehlerhaft.
Darauf hinzuweisen ist im Rahmen dieser Auseinandersetzung auf eine BGH Entscheidung zur Beendigung einer atypisch Stillen Gesellschaft – Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens – vom 06.12.2016, Az.: II ZR 140/15.
Das Landgericht Traunstein hat in einer anderen Entscheidung, in der ebenfalls ein Rückzahlungsanspruch verneint wurde, zwar eine mehrgliedrige Gesellschaft angenommen, jedoch den Rückzahlungsanspruch des LogisFonds mit der Begründung verneint, der Rückzahlungsanspruch sei in Folge vorherigen Widerrufs der Beitrittserklärung verjährt.
Die Gründung der LogisFonds-Gesellschaft im Jahre 2000 war von Anfang an darauf angelegt, sich an den Zahlungen der beitretenden Gesellschafter (Kapitalanleger) zu bereichern. Der eigentliche Gesellschaftszweck wurde nie umgesetzt. Es wurden Darlehen an verbundene Unternehmen ohne jegliche Sicherheit ausgereicht, die nachträglich angeblich wertlos waren. Zeitnahe Geschäftsberichte wurden an die Anleger nicht verschickt. Der Rückforderungsanspruch wird durch konkretes Zahlenmaterial nicht belegt. Es wird lediglich eine Wirtschaftsprüferin als Zeugenbeweis für den Inhalt des behaupteten Zahlenmaterials benannt. Eine ordnungsgemäße Berechnung des Abfindungsanspruchs erfolgt ebenfalls nicht. Nachdem offenbar eine Vielzahl verlorener Rechtsstreitigkeiten den LogisFonds nicht davon abhält, weitere Klagen gegen die Gesellschafter einzureichen, kalkuliert man hier offenbar so, dass auch bei einer Erfolgsquote von lediglich 50% der gerichtlichen Verfahren sich die Durchführung der Rechtsstreitigkeiten noch lohnt.
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