Nutzen versus Alternativen zur Markenanmeldung

Gründer und Unternehmer fragen sich häufig, ob sich Markenschutz für einen Unternehmensnamen oder Produktnamen überhaupt lohnt. Oft meinen die Betroffenen, dass eine Markenanmeldung noch nicht erforderlich sei, da der Name noch keinen Umsatz abwerfe oder kaum bzw. nur regional bekannt sei.

Dabei scheint oft die sogenannte Benutzungsmarke eine kostengünstige Alternative zur registrierten Marke. Eine Benutzungsmarke ist eine nicht eingetragene Marke, deren Schutz sich aus der Nutzung eines Namens ergibt.

Die Vorteile der Benutzungsmarke liegen dabei auf der Hand: Markenschutz aus der Benutzungsmarke ist kostenlos und der Schutz entsteht scheinbar wie von selbst, nämlich durch die bloße Benutzung der Marke.

Dennoch birgt eine Benutzungsmarke einige Risiken. Das größte Risiko für den Markenbenutzer ist, dass ein anderer eine Registermarke anmeldet, die seiner Benutzungsmarke ähnelt.

Dies ist oft das Ende für eine Benutzungsmarke.

Wie kommt es zu dieser Situation und warum ist die Situation für die Benutzungsmarke so ungünstig?

Unsere Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Kollisionen zwischen Registermarken und Benutzungsmarken zufällig sind. In den meisten Fällen gibt es bereits Streitigkeiten zwischen dem Markenbenutzer und dem Markenanmelder.

Besonders drastisch ist der Fall „LIQUIDROM“ über den im Oktober 2015 der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Beim LIQUIDROM handelte es sich um ein Schwimmbad in Berlin, dessen Name markenrechtlich nicht geschützt war. Als Pächter und Verpächter beide in Insolvenz fielen, wurde der Pachtvertrag zum LIQUIDROM nach einiger Zeit erneut ausgeschrieben. Nachdem die frühere Pächterin erkannte, dass sie bei der neuen Ausschreibung des Pachtvertrags nicht zum Zug kommen wird, meldete sie die Registermarke LIQUIDROM an, vermutlich um ihre Verhandlungsposition zu verbessern. Daraufhin legte die Verpächterin Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein, da LIQUIDROM von der erfolglosen früheren Pächterin bösgläubig angemeldet worden sei.

Der BGH hat diesen Widerspruch zurückgewiesen, obwohl er keine Zweifel an diesem Sachverhalt hatte. Für den BGH war es aber unerheblich, ob LIQUIDROM böswillig angemeldet wurde, da die Benutzungsmarke nur lokalen Schutz in Berlin genossen hatte, wohingegen die Registermarke Schutz im gesamten Bundesgebiet beanspruchte.

Dieses Urteil sorgte auch unter Fachleuten für Überraschung. Die Zurückweisung des Widerspruchs kommt einer Enteignung des Markenbenutzers an seinem Markenrecht gleich: mit der Eintragung der Marke LIQUIDROM für die frühere Pächterin, kann diese dem Verpächter die Benutzung seiner Bezeichnung untersagen.

Um solchen Situationen vorzubeugen, können Sie eine Markenanmeldung auch nutzen, um Rechtssicherheit unter Geschäftspartnern zu schaffen. Eine Markenanmeldung zwingt Sie, die Inhaberfrage zwischen Ihnen und Ihren Geschäftspartnern zu klären. Kommt es später zur Auflösung der Zusammenarbeit, sind zumindest klare Verhältnisse am Eigentum der Marke geschaffen.

Schließlich bedarf es nicht immer böser Absichten für Meinungsverschiedenheiten wie im Fall LIQUIDROM. So können sich beispielsweise auch mehrere Gründer streiten, wem ein Markenrecht zusteht, dem der die Idee für die Marke hatte, dem der die Marke vermarktet hat und damit zur Wertsteigerung beigetragen hat oder beiden gemeinschaftlich.