Bauspardarlehensverträge – Darlehensausreichung ohne ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung rechtswidrig

Sie wollten Ihr Eigenheim finanzieren, wurden dann von den findigen Mitarbeitenden einer Bank ermutigt Bauspardarlehensverträge abzuschließen und nun können Sie diese Verträge nicht erfüllen?

Vielleicht wurde Ihre Kreditwürdigkeit von Ihrer Bank nicht ausreichend überprüft! Dies ist nicht Ihre Schuld! Wehren Sie sich mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsbeistandes gegen unrechtmäßige Ansprüche Ihrer Bank!

Der Traum vom Eigenheim lässt sich heutzutage auch mit wenig Eigenkapital erfüllen. Natürlich muss hierzu jedoch eine kluge Finanzierungsmöglichkeit gefunden werden. Finanzexperten der verschiedensten Bank bieten dabei vielerlei Möglichkeiten an. Vielfach werden hierbei Bauspardarlehen ausgereicht. Um neben dem täglichen Bedarf jedoch zusätzlich die Abbezahlung der eigenen vier Wände stemmen zu können, muss Ihre finanzierende Bank genau ausrechnen, ob und welche Art der Finanzierung Sie sich leisten können. Dieser Vorgang nennt sich Kreditwürdigkeitsprüfung, ist in den §§ 505 a ff. BGB geregelt und zieht bei einem Verstoß wesentliche rechtliche Folgen für Ihre Bank nach sich.

Denn verstößt die Bank, als Darlehensgeberin, gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung aus § 505 a BGB, so verändern sich der vereinbarte gebundene, wie auch der vereinbarte veränderliche Sollzins automatisch auf den marktüblichen Zinssatz.

Darlehensnehmer können bei einem solchen Verstoß nach § 505 d BGB jederzeit kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

Können Darlehensnehmer ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag, also die Zahlung des Darlehenszinses oder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht leisten, kann der Darlehensgeber keine Ansprüche daraus geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung dazu ergeben hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

Mit dieser noch recht jungen Regelung will der Gesetzgeber einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glaube aus § 242 BGB erreichen. Der Darlehensgeber soll sich auf seine Kundschaft hinsichtlich ihrer Pflichterfüllung verlassen können. Darlehensnehmer hingegen sollen vor Verträgen geschützt werden, die sie sich nicht leisten können.

Dies gilt natürlich nicht, wenn Darlehensnehmer ihrem Darlehensgeber vorsätzlich oder fahrlässig Informationen unrichtig erteilen oder vorenthalten, die dieser zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit benötigt.

Welche Informationen in welchem Umfang der Darlehensgeber benötigt, muss er den Darlehensnehmern allerdings mitteilen.

Der Maßstab der Informationen und Prüfung bestimmt sich dabei nach dem Einzelfall. Der Darlehensgeber darf keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit haben und es muss ihm als wahrscheinlich erscheinen, dass die Darlehensnehmenden ihre Pflichten aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllen können.

Hierzu sind die Höhe der Darlehenssumme, die Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer sowie deren individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Das bloße Ausfüllen einer „Selbstauskunft“ durch den Bankangestellten, der nur ein paar wenige, allgemeine Fragen stellt, reicht hierfür nicht aus.

Sollten Sie das Gefühl haben, dass man Ihnen ein Bauspardarlehen ausgereicht hat, ohne Ihre Kreditwürdigkeit hinreichend zu prüfen, oder können Sie einen Bauspardarlehensvertrag nicht bedienen, obwohl Sie sich bei Ihrer Bank dazu beraten lassen haben, dann lassen Sie Ihre Verträge überprüfen.

Wir beraten Sie gern im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.

Unser qualifiziertes Team steht Ihnen zur Seite!

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