Zwangsvollstreckungsrecht

Ihr Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht

Liegt gegenüber einem Schuldner ein vollstreckbarer Titel vor, so kann der jeweilige Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Mit staatlicher Hilfe kann der Gläubiger sodann seinen Anspruch gegen den Schuldner zwangsweise durchsetzen. Der Gläubiger kann sowohl Geld als auch Güter beim Schuldner pfänden lassen, bis der Schuldner seine Schulden beglichen hat.

Unsere Kanzlei aus Traunstein bietet Ihnen für beide Seiten kompetente Unterstützung mit einem Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht – für Gläubiger ebenso wie für Schuldner. Dabei beschränkt sich unsere Beratung und Betreuung keineswegs auf die Region Traunstein, sondern schließt das gesamte Bundesgebiet ein.

Möchten Sie als Gläubiger eine Zwangsvollstreckung betreiben?
Oder sind Sie als Schuldner von einer Zwangsvollstreckung betroffen?

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden durchgeführt, sofern zuvor ein vollstreckbarer Titel zugunsten eines Gläubigers erstritten wurde und der Schuldner seiner Schuld nicht nachkommt. Eine Zwangsvollstreckung läuft grundsätzlich nach bestimmten Schemata ab. Beantragt werden kann die Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Der Gerichtsvollzieher führt zumeist anschließend die Zwangsvollstreckung durch. Neben dem Gerichtsvollzieher zählen auch das Grundbuchamt sowie das Prozess- oder Vollstreckungsgericht zu staatlichen Vollstreckungsorganen.

Zu den Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung zählen:

  • Kontopfändung
  • Pfändung in Grundbesitz (beispielsweise die Zwangshypothek und die Zwangsversteigerung)
  • Pfändung in Vermögensrechte (z.B. Lebensversicherung, Rentenansprüche) Austauschpfändung
  • Lohnpfändung
  • Taschenpfändung
  • Sachpfändung
  • Vermögensauskunft (vormals: eidesstattliche Versicherung)

Auch wenn die Zwangsvollstreckung nach bestimmten Schemata abläuft, ist sie doch an zahlreiche Formalien, Anträge und Erklärungen gebunden. Für die Durchsetzung der Forderung ist eine qualifizierte Unterstützung durch einen Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht ebenso wichtig wie für die richtige Reaktion auf Schuldner-Seite.

Im Rahmen einer jeweiligen Pfändung gilt es bestimmte Grundprinzipien zu beachten

Kommt es beispielsweise zur Lohnpfändung, steht die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens im Raum. Diese ergibt sich anhand der Pfändungstabellen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Sinn und Zweck ist, dass dem jeweiligen Schuldner das zum Leben notwendige Existenzminimum verbleibt.

Jedoch beginnen an dieser Stelle die Schwierigkeiten, da die pfändungsfreien Einkünfte nicht nur anhand der Pfändungstabellen errechnet, sondern auch durch die pfändungsfreien Einkünfte, z.B. die Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Nachtarbeit, bestimmt werden. Bezieht der Schuldner zwar kein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte, unterliegen diese gleichermaßen dem Pfändungsschutz, sodass auch hier das pfändungsfreie Einkommen ermittelt werden muss. Ist der Schuldner altersbedingt gebrechlich und hat erhöhte Ausgaben für Medizin, Arzneien, Behandlungen etc. zu tragen, können auch diese das pfändungsfreie Einkommen erhöhen, jedoch ist es hier notwendig, dass beim Vollstreckungsgericht ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens nach der Pfändungstabelle betrifft in erster Linie den Arbeitgeber, der sich im Zweifel jedoch strikt an die Pfändungstabelle hält. Sofern ein höheres pfändungsfreies Einkommen erwirkt werden soll, ist gegebenenfalls ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Zu unterscheiden von den pfändungsfreien Einkünften nach der Pfändungstabelle ist ferner das sogenannte P-Konto, das von den Banken geführt wird. Die Banken haben im Rahmen einer Kontopfändung ebenfalls das pfändungsfreie Einkommen zu beachten. Jedoch ist die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens auf einem P-Konto nicht konform mit den Pfändungstabellen. Die persönlichen Verhältnisse werden, mit Ausnahme der Kinder, nicht berücksichtigt. Insbesondere bleibt ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit unberücksichtigt. Auch wird im Rahmen eines P-Kontos nicht berücksichtigt, dass sich mit steigendem Einkommen auch das pfändungsfreie Einkommen erhöht. Das bedeutet also, dass im Rahmen eines P-Kontos alle Einkünfte gleichbehandelt werden.

Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht: Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

Anlässlich unseres insolvenzrechtlichen Schwerpunktes beraten wir unsere Mandanten seit über 30 Jahren insbesondere in Fällen der Verbraucherinsolvenz und der hiermit einhergehenden Lohnabtretung des pfändungsfreien Einkommens. Auch außerhalb der Verbraucherinsolvenz stehen wir unseren Mandanten bei einer anstehenden Lohnpfändung oder der Eröffnung eines P-Kontos beratend zur Seite.

Wir beraten Sie gerne!

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