Steuerstrafrecht

Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer durch einen Fehler oder Ungenauigkeiten in das Visier der Steuerbehörden gerät, bereut diese schnell. Als Anwalt für Steuerstrafrecht helfen wir Ihnen in dieser misslichen Lage. Besuchen Sie uns in unserer Kanzlei und wir beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Tipps vom Anwalt für Steuerstrafrecht: So verhalten Sie sich bei einem Steuerstrafverfahren

Kommt es zu einer Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens ist zunächst Einsicht in die Akten der Buß-Strafsachenstelle zu nehmen. Die Akteneinsicht hat sich u.a. darauf zu konzentrieren, ob die Akten vollständig sind, d. h. insbesondere alle Vollmachten und alle Schreiben, insbesondere auch des Finanzamts, sich in den Akten befinden. Wurde eine Zustellungsvollmacht zugunsten eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts erteilt, ist die Zustellung eines Steuerbescheides gegen den Steuerpflichtigen selbst unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkungen, sofern der Steuerpflichtige sich erfolgreich darauf berufen kann, den Steuerbescheid selbst nicht zur Kenntnis erhalten zu haben. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten – Unsere Kanzlei in Traunstein empfängt Sie gerne bei Fragen zu Steuerstrafen.

Der Vergleich – Achten Sie auf Hinterziehungszinsen

Kommt es im Rahmen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung zu einer vergleichsweisen Regelung mit der Finanzverwaltung, sind die Hinterziehungszinsen in diese vergleichsweise Regelung mit einzubeziehen. Die Hinterziehungszinsen werden häufig übersehen, da diese von der Finanzverwaltung erst nachträglich, nachdem die hinterzogene Steuer endgültig festgestellt wurde, festgesetzt wird. Dementsprechend kann ein solcher Bescheid über Hinterziehungszinsen auch erst nach Abschluss einer vorherigen vergleichsweisen Regelung erlassen werden. Der Streit geht nachträglich darum, ob die nachfolgend gemachten Hinterziehungszinsen in die vergleichsweise Regelung mit einbezogen sind.

Was tun bei einer Insolvenz?

Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Falle einer Insolvenz der von ihm vertretenen GmbH gegenüber der Finanzverwaltung gemäß § 69 AO für die Steuern, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers umfasst in diesem Fall auch die hierauf anfallenden Säumniszuschläge. Unter die auferlegten Pflichten gemäß § 69 AO fällt auch die Pflicht, den Fiskus als Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern nicht zu benachteiligen. Werden einzelne Gläubiger befriedigt, sollte hierüber eine Dokumentation angefertigt werden. Die Forderungsanmeldung der Finanzverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter ist zu prüfen und hiergegen gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Möchte der Steuerpflichtige selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen und ist gegen diesen ein Steuerstrafverfahren anhängig, sollte mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht unnötig lange zugewartet werden, da Voraussetzung für den Ausschluss von der Restschuldbefreiung einer Steuerforderung aus einer Hinterziehung der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Steuerforderungen von der später zu erteilenden Restschuldbefreiung mitumfasst.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuerstrafverfahren? Als Anwalt für Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht in Traunstein im Chiemgau beraten wir Sie zu allen relevanten Rechtsgebieten und bewahren Sie vor weiterem Schaden.

Wir beraten Sie gerne!

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