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Baurecht

Ihr Anwalt für Baurecht

Wir beraten Bauunternehmer, Handwerker und Bauherren zum Thema Baurecht und vertreten Ihre Interessen in streitigen Angelegenheiten. In unserer Kanzlei werden Sie von Spezialisten auf ihrem jeweiligen Gebiet beraten, die auch über die Grenzen ihres Fachthemas hinausdenken.

Häufige Fragen im Baurecht:

Baurecht – Sicherung und Durchsetzung der Bauhandwerkeransprüche

Ein Bauhandwerker ist berechtigt, von seinem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich der Zusatzaufträge zu verlangen. Der Anspruch kann auch noch nach Abnahme der Leistung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die Rechte des Bauhandwerkers gegen eine Insolvenz des Bestellers stärken.

Rechtssichere Ausgestaltung der Bauhandwerkerverträge

Das Bauvertragsrecht zeichnet sich durch einen starken Formalismus aus: im Ernstfall muss der Bauhandwerker vor Gericht jede Absprache und Auftragserteilung mit dem Auftraggeber darlegen und beweisen.

Wichtig ist daher eine schriftliche Auftragserteilung oder wenigstens eine Auftragsbestätigung. Zusätzliche Aufträge sollten – gegebenenfalls auch per WhatsApp – auf jeden Fall in Textform dem Auftraggeber mitgeteilt und um dessen Bestätigung gebeten werden. Wird per WhatsApp kommuniziert, ist auch hier auf klare Absprachen, zur Vermeidung zukünftiger Missverständnisse, zu achten. Zu beachten ist, dass der Bauhandwerker den Auftraggeber darauf hinzuweisen hat, wenn dessen Vorstellungen bei der Auftragserteilung keine einwandfreie Leistung garantieren können. Sind an einem Bauvorhaben mehrere Bauhandwerker beteiligt und kommt es zu Verzögerungen bei der Bauausführung, besteht auch hier für den Bauhandwerker eine umgehende Hinweispflicht über die Hindernisse an der Baustelle und deren Folgen, damit der Auftraggeber gegebenenfalls die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Malerarbeiten sind die letzte Leistung zur Fertigstellung eines Bauwerkes, weshalb mit diesen Arbeiten auch erst dann begonnen werden sollte, wenn die übrigen Leistungen am Gewerk beendet sind. Andernfalls besteht die Möglichkeit der Verschmutzung und der Nachbesserungspflicht des Malerhandwerkers. Solange die Leistung nicht abgenommen ist, trägt der Bauhandwerker die Gefahr der Verzögerung und Verschlechterung.

Baurecht: Bauträgervertrag und seine Fußangeln

Der Erwerber einer Eigentumswohnung von einem Bauträger ist verpflichtet, Abschlagszahlungen auf die Kaufpreisforderung lediglich nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu leisten. Der jeweilige Baufortschritt ist vom Erwerber zu überwachen. Mit Abschluss des Kaufvertrages wird zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch bestellt. Diese sichert jedoch im Insolvenzfall nur den Übergang des Eigentums in dem Zustand, in dem sich das verarbeitete Bauwerk in diesem Zeitpunkt befindet. Ein Anspruch auf Fertigstellung des Bauwerks folgt aus der Auflassungsvormerkung nicht.

Ihr Rechtsanwalt in Sachen Baurecht

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