Wer hat sich nicht schon einmal über eine unverschämt hohe Stromrechnung eines deutschen Stromversorgers geärgert und bei weiteren Nachforschungen sowie telefonischen Anfragen entweder gar keine Antwort erhalten, stundenlang in der telefonischen Warteschleife gewartet oder eine nichtsagende Antwort erhalten. Als der Stromkunde anschließend die unverschämt zur Rechnung nicht bezahlt, bekam er postwendend ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro. Die Möglichkeiten der Stromkunden und Verbrauchers sich gegen unverschämt hohe Stromrechnungen zu wehren, waren bislang verschwindend gering. Nunmehr hat das Landgericht Traunstein im Rahmen eines Berufungsverfahrens unter dem Az. 3 S 2867/22 dem Verbraucher Recht gegeben und ausgeführt, bei einem offensichtlichen Fehler in der Stromabrechnung besteht zugunsten des Verbrauchers die ernsthafte Möglichkeit nach § 17 Abs. 1 S .2 Nr. 1 StromGVV Einwendungen gegen eine Stromrechnung zu erheben und die Zahlung zu verweigern. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt sich aus dem Vergleich mit den Verbrauchswerten des Beklagten – vorliegend des Verbrauchers – aus dem Vergleich mit den nachfolgend abgerechneten Zeiträumen. Im zu entscheidenden Fall hat der Stromverbrauch des neuen Stromanbieters an 365 Tagen 4.921 kWh betragen. Im Jahr davor betrug der Verbrauch 5.171 kWh. In der streitgegenständlichen Schlussrechnung des Stromanbieters behauptet dieser einen auf das Jahr hochgerechneten Verbrauch von 17.737 kWh. Dies bedeutete im Vergleich zu den anderen Abrechnungszeiträumen nahezu das 2,5 fache des Verbrauchs. Bei unveränderten Lebensverhältnissen des Verbrauchers sah das Gericht die ernsthafte Möglichkeit einer fehlerhaften Verbrauchsmessung und Stromabrechnung des Stromanbieters, weshalb der Verbraucher vorliegend berechtigt war, die Stromrechnung nicht zu bezahlen. Er Stromanbieter war im Rechtstreit noch nicht einmal in der Lage, den erhöhten Stromverbrauch nachvollziehbar darzulegen.
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