Die Insolvenzverfahren bei Bauträgen häufen sich
Viele Familien werden hierdurch geschädigt, wenn nicht sogar ruiniert. Das Eigenkapital der Bauträger übersteigt regelmäßig nicht das gesetzliche Mindestkapital von 25.000 € und ist bei weitem nicht ausreichend, um das spätere Risiko abzusichern. Prüfen Sie bei jeder Ratenzahlung, ob die geschuldete Leistung des Bauträgers tatsächlich erbracht wurde und verweigern Sie Anzahlungen auf nicht erbrachte Leistungen zu bezahlen. Der Bauträger ist vorleistungspflichtig. Fordert er eine Abschlagszahlung ohne Leistung, ist der Tatbestand der sittenwidrigen Vermögensschädigung, verbunden mit einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers des Bauträgers gegeben. Der Insolvenzverwalter wird im eröffneten Insolvenzverfahren bemüht sein, einen anderen Bauträger zu finden, damit der Bau fertiggestellt werden kann. Kommt es jedoch nicht zu einer Einigung zwischen den beteiligten Käufern, droht ein Stillstand auf der Baustelle. Ist das Objekt klein und überschaubar, können die betroffenen Bauherren eine Hausgemeinschaft mit dem Ziel gründen, den Bau fertigzustellen. Für jeden beteiligten Hauseigentümer besteht jedoch das Risiko, dass der andere Bauherr nicht über die notwendige Kreditwürdigkeit verfügt und deshalb das Objekt nicht wie beabsichtigt fertiggestellt werden kann, weshalb auch hier darauf zu achten ist, dass der jeweilige Miteigentümer von dem Bauhandwerker die Leistung erhält, die er bezahlt hat.
Achten Sie im Vorfeld auf eine Fertigstellungsbürgschaft und prüfen Sie, ob die Höhe der Bürgschaftssumme ausreichend ist, um die Risiken einer nicht fertiggestellten Wohnung abzusichern. Sofern Sie den Vertrag noch nicht unterschrieben haben, prüfen Sie den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die das Risiko eines solchen Vertrages ausdrücklich abdeckt. Achten Sie darauf, dass der Bauträger ihnen die Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker abtritt und Ihnen gleichzeitig alle notwendigen vertraglichen Unterlagen aushändigt, damit Sie in der Insolvenz notfalls ihre Gewährleistungsansprüche selbstständig geltend machen können. Achten Sie bei der Abnahme darauf, dass das zu übergebene Sondereigentum frei von Mängeln ist. Lassen Sie sich bei der Abnahme genügend Zeit oder ziehen Sie einen TÜV-Sachverständigen hinzu. Unterscheiden Sie bei dem Erwerb von Eigentumswohnungen zwischen der Abnahme vom Sondereigentum, das Ihre Wohnung selbst betrifft und der Abnahme vom Gemeinschaftseigentum, für die die Hausverwaltung zuständig ist. Achten Sie beim Kaufvertrag darauf, dass der Bauträger nicht die Hausverwaltung aussucht und beauftragt, da diese andernfalls im Lager des Bauträgers steht und bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums großzügiger verfahren wird.
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