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Über die Patentierbarkeit von Software-Patenten

Auf einem StartUp-Forum haben wir kürzlich mit Unternehmensgründern über aktuelle Technologietrends und die beste Patentstrategie gesprochen.

Gerade im Zeitalter von Industrie 4.0 scheinen Erfindungen ohne Software kaum noch möglich. Umso verunsicherter sind viele Unternehmer von den scheinbar hohen Anforderungen an Software im Patenterteilungsverfahren. Hört man sich unter Technologieexperten um, erfährt man vieles – von „Software lässt sich nicht patentieren“ bis hin zu „Handyhersteller patentieren Wischbewegungen zum Entsperren von Handys“.

Wie passt das zusammen? Dieser Blogbeitrag soll die Situation bei der Patentierung von Software erklären und innovativen Unternehmern Handlungsoptionen aufzeigen.

Erkundigt man sich beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), so erfährt man, dass Software nicht patentierbar ist. Allerdings seien Erfindungen, die ein Computerprogramm enthalten, dagegen schon patentierbar, sofern sie technischen Charakter haben.

Ist das Amtsironie? Und was bedeutet überhaupt „technisch“ in Zeiten, in denen die Technik nicht mehr wegzudenken ist und quasi überall enthalten?

Der Patentierungsausschluss für Software bedeutet also nur, dass für blanken Quellcode keine Patente erteilt werden. Für den abstrahierten Ablauf eines Algorithmus oder für einen Prozessor, auf dem ein bestimmtes Computerprogramm läuft, hingegen schon.

„Technisch“ bedeutet, dass Naturkräfte oder technische Mittel zum Einsatz kommen. Dies scheint keine besonders hohe Hürde zu sein, denn Prozessoren oder Speicherchips gelten als technische Mittel und sind nahezu in jedem Gerät enthalten.

Wenn sich Software als abstraktes Verfahren patentieren lässt, was hat es dann mit dem Patent für das Wischen auf apfelartigen Handys auf sich? Tatsächlich hat das Europäische Patentamt im Februar 2010 ein Patent für ein Verfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung, also z.B. einem Handy, und für ein elektronisches Gerät mit einem Programm zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung erteilt. Der Gegenstand des Patents war im Wesentlichen die allseits bekannte Wischbewegung zum Entsperren eines Smartphones oder Tablets.

Während des Patenterteilungsverfahrens gab es zwischen dem Patentinhaber (Apple) und dem Europäischen Patentamt (EPA) einen Schriftwechsel darüber, ob die Patentansprüche erfinderisch seien. Die Patentierbarkeit von Software wurde in dem Erteilungsverfahren jedoch nicht diskutiert.

Das EPA war schließlich der Auffassung, dass das Verfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung
„umfassend eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung, umfassend:

  • Detektieren eines Kontaktes mit der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung, während sich die Vorrichtung in einem gesperrten Zustand einer Benutzerschnittstelle befindet;
  • Überführen der Vorrichtung in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert; und
  • Beibehalten der Vorrichtung in dem gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht zu der vordefinierten Geste korrespondiert; gekennzeichnet durch
  • Bewegen eines Entsperrbildes entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung im Einklang mit dem Kontakt, wobei das Entsperrbild ein graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist, mit dem ein Benutzer interagiert, um die Vorrichtung zu entsperren.“

patentfähig gegenüber dem Stand der Technik gewesen sei, denn der Stand der Technik lege dem Fachmann das Merkmal

„Bewegen eines Entsperrbildes entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades … um die Vorrichtung zu entsperren“

nicht nahe.

Der Bundesgerichtshof sah es allerdings anders und hat das Patent in Deutschland wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Stand der Technik dem Fachmann Hinweise gebe, dass es bei Schaltbefehlen, die über einen berührungsempfindlichen Bildschirm eingegeben werden, besonders wichtig sei, dem Nutzer in adäquater Form deutlich zu machen, wie der „Schalter“ zum Ein- oder Ausschalten des Geräts zu bedienen ist.

Allerdings beurteilte auch der Bundesgerichtshof die Software grundsätzlich als technisch und somit patentierbar.

Unser Fazit aus diesem Erteilungsverfahren:

Software lässt sich grundsätzlich patentieren, wenn die Patentansprüche auf ein Verfahren, auf ein elektronisches Gerät, einen Speicher, Prozessor oder dergleichen gerichtet sind.

Dabei gelten für Software die gleichen Erfordernisse an die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit wie für Hardware. Das bedeutet, dass der Stand der Technik keinen Hinweis für die patentgemäße Lösung enthalten darf.

Sie haben Fragen zur Patentierung von Software oder wollen ein Softwarepatent anmelden? Kommen Sie auf uns zu – wir sind spezialisiert auf die Anmeldung von Softwarepatenten und beraten Sie gerne!

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