Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten auf alle mit dem Insolvenzrecht zusammenhängen-den Rechtsgebieten spezialisiert.
Ob Sie als Unternehmer oder Privatperson zur Vermeidung einer Insolvenz sich um eine Sanierung zu bemühen, Ansprüche und Forderungen absichern oder eine Verbraucher- oder Regelinsolvenz beantragen, erforderlich ist in allen Fällen eine sorgfältige Analyse des juristischen Sachverhalts. In unserer Kanzlei beraten wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit Insolvenz und Sanierung.
Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail. Gemeinsam entwerfen wir im Vorfeld einen Plan zum richtigen Vorgehen oder helfen Ihnen, wenn Sie schon mittendrin im Insolvenzprozess bzw. der Sanierung stecken.
Ein wichtiger Teil der Insolvenz und Sanierung: Geschäftsführerhaftung
Trotz Haftungsbeschränkung droht dem Geschäftsführer in der Insolvenz die volle Haftung mit seinem gesamten Vermögen, wenn er nicht sofort bei den ersten Krisenanzeichen einen Insolvenzantrag stellt. Bereits nicht eingehaltene Fristen können schnell problematisch werden. Ihr Anwalt für Insolvenzrecht und Sanierung macht Sie von Anfang an auf alle möglichen Fallstricke aufmerksam und hilft Ihnen, eine Insolvenz und Sanierung optimal abzuwickeln.
Ein Haftungsrisiko besteht insbesondere gegenüber dem Insolvenzverwalter, den Sozialkassen und dem Finanzamt.
Der Insolvenzverwalter prüft, welche Zahlungen der Geschäftsführer nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch geleistet hat und kann diese vom Geschäftsführer zurückverlangen.
Die Sozialkassen prüfen, ob der Geschäftsführer die auf die Löhne geschuldeten Sozialabgaben zutreffend berechnet und abgeführt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer für den entsprechenden Zeitraum auch die Löhne ausbezahlt hat. Wurden die geschuldeten Sozialabgaben nicht geleistet, behaupten die Sozialkassen sofort eine vorsätzliche Vorenthaltung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und verklagen den Geschäftsführer persönlich. Der Geschäftsführer sollte die Abrechnung der Sozialkassen im Insolvenzverfahren sorgfältig prüfen. Es ist zu unterscheiden, ob die Sozialkassen einen Anspruch zur Tabelle anmelden, da der Insolvenzverwalter die vorherigen Zahlungen angefochten hat oder ob die Sozialkassen behaupten, der Geschäftsführer habe die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. Der Umfang der Haftung ist auch für ein nachfolgendes Strafverfahren und das zu erwartende Strafmaß von Bedeutung.
Die Finanzverwaltung prüft, ob der Geschäftsführer in der Unternehmenskrise Gläubiger bevorzugt hat, ohne gleichzeitig die anfallenden Steuern an das Finanzamt abzuführen. Dem Geschäftsführer bleibt hier nur der Einwand, er habe seine Gläubiger gleichmäßig befriedigt. Eine Ausnahme gilt für die nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn der Geschäftsführer die Nettolöhne ausbezahlt hat. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer in jedem Fall für die ausstehende Lohnsteuer persönlich.
Ein Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hat zumeist andere Sorgen als sich um seine persönliche Haftung zu kümmern. Um jedoch erfolgreich eine Unternehmenskrise zu überwinden oder zumindest selbst aus der Schusslinie zivilrechtlicher und strafrechtlicher Ansprüche zu kommen, muss ein Geschäftsführer zwingend die persönlichen Haftungsfragen im Auge behalten und seine Unternehmensführung hierauf einstellen.
Strategien in der Unternehmenskrise
Im Vorfeld der Insolvenz bieten sich Verhandlungen mit den Gläubigern zum Zwecke der Stundung oder des Forderungserlasses an. Wird Stundung gewährt, kann hierdurch die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden. Der Forderungserlass kann zur Beseitigung der Überschuldung führen, jedoch ist in diesem Fall zu prüfen, ob nicht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn entsteht, der die Vorteile des Forderungserlasses wieder weitgehend aufzehrt.
Liegt nur eine Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, kann ein Insolvenzantrag auch mit dem Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung verbunden werden. Voraussetzung ist, dass mit diesem Antrag eine nachvollziehbare positive Fortführungsprognose dargestellt wird, die den Anforderungen an ein Sanierungskonzept entsprechen muss.
Der Antrag auf Eigenverwaltung hat den Vorteil, dass der Schuldner auf die Auswahl des Sachwalters weitestgehend Einflussnahme ausüben kann.
Ist die Krise im Unternehmen unausweichlich, bleibt dem Geschäftsführer nur der Weg, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Eventuell ist durch Anregung an das Insolvenzgericht die Bestellung eines unliebsamen Insolvenzverwalters zu verhindern, sofern man hierfür eine entsprechende Begründung hat.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, den Geschäftsführer über alle Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle zu unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, gegen die Forderungsanmeldung Widerspruch zu erheben. Die Erhebung eines solchen Widerspruches kann zukünftige Rechtsnachteile in einem Folgeprozess, insbesondere wenn dieser seitens der Sozialkassen oder der Finanzverwaltung angestrebt wird, verhindern. Zwar ist der Insolvenzverwalter auch im Falle eines Widerspruchs nicht gehindert, die zur Tabelle angemeldete Forderung festzustellen. Jedoch kann der Widerspruch auch für den Zeitpunkt, ab wann eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat, von Bedeutung sein. Unbegründete Forderungen sind für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht heranzuziehen.
Ihr Anwalt für Verbraucherinsolvenzverfahren
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Obgleich eine Schuldenbereinigungsstrategie mit den Gläubigern außerhalb eines Insolvenzverfahrens zunächst angestrebt werden kann und dies je nach Einzelfall auch erfolgversprechend ist, ist die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) für den Schuldner oftmals der sinnvollere Weg, um sich mit den Gläubigern zu einigen und die Vermögenssituation zu bereinigen. Eine umfangreiche Ratenzahlungsvereinbarung außerhalb einer Verbraucherinsolvenz führt im Ergebnis selten zu einer Reduzierung der Schulden.
Die Insolvenztabelle ist regelmäßig vom Schuldner darauf zu überwachen, ob Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Die erfolgreiche Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat zur Folge, dass diese von der zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. Nicht selten sind die Gläubiger mit einer solchen Forderungsanmeldung daher schnell bei der Sache.
Hiergegen ist sofort Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage bei Gericht einzureichen.
Ansprüche aus Unterhaltsrückständen oder einer rechtskräftig verurteilten Steuerhinterziehung sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Gläubigerstrategien im Vorfeld und in der späteren Insolvenz
Gläubiger einer Forderung sollten sich gleichsam gegen mögliche Insolvenzanfechtungen absichern um ihr Kapital auch nach erfolgter Zahlung durch den Schuldner zu sichern.
Einigt sich der Gläubiger mit dem Schuldner im Vorfeld der Insolvenz auf eine Stundung oder einen teilweisen Forderungserlass, sollte in der schriftlichen Absprache die Zusicherung des Schuldners festgehalten werden, dass das Schuldnerunternehmen zur Zahlung der Verbindlichkeit in der Lage ist, ohne die übrige Zahlungsfähigkeit zu gefährden. Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel gegen das Schuldnerunternehmen vor, ist auf sofortige dingliche Sicherung zu achten.
Das größte Risiko für einen Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz ist die spätere Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Die Insolvenzverwalter berufen sich gerne darauf, dass das schuldnerische Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte. Ist dies der Fall, beträgt die Anfechtungsfrist vier bzw. zehn Jahre. Anhaltspunkte für die positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit sind Ratenzahlungsvereinbarungen, vergebliche Zwangsvollstreckungsversuche sowie ein Pfändungsprotokoll etc.
Der Gläubiger sollte daher darauf achten, dass der Schuldner ihm gegenüber versichert, die Zahlung leisten zu können, ohne im Übrigen die Zahlungsfähigkeit zugunsten der übrigen Gläubiger zu gefährden. Gegebenenfalls sollte sich der Gläubiger hier eine Aktennotiz anfertigen oder sich dies vom Schuldner schriftlich bestätigen lassen.
Handelt es sich um ein Bargeschäft, wobei ein solches Bargeschäft auch noch vorliegt, wenn der Schuldner innerhalb von 30 Tagen Zahlung auf die Forderung des Gläubigers leistet, ist eine spätere Insolvenzanfechtung ausgeschlossen, es sei denn, das Bargeschäft dient nicht den Interessen des Unternehmens, was im seltensten Fall anzunehmen sein wird.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Insolvenz und Sanierung? Wir stehen als Anwalt für Insolvenzrecht an Ihrer Seite und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. In unserer Kanzlei können wir Sie gerne bei einem ersten Beratungsgespräch auf die möglichen Risiken einer Insolvenz hinweisen und Ihnen die ersten Schritte aufzeigen. Kontaktieren Sie uns – Wir helfen Ihnen.