Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ der Sparkassen

In den Jahren 1996 bis 2004 vertrieben Sparkassen zahlreiche Sparverträge unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“. Besonderheit dieser Sparverträge war die Prämienzahlung. Kunden sollten neben einer variablen Verzinsung Prämien erhalten, welche für die Kunden einen besonderen Bonusanreiz zum Vertragsabschluss darstellten. Beispielgebend wurden Verträge abgeschlossen, bei welchen die Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge anstieg.

Während dieses Geschäftsmodell den Sparkassen ursprünglich dazu diente, langfristig mit einer sicheren Kapitalquelle zu kalkulieren, wendete sich das Blatt in den letzten Jahren aufgrund andauernder Niedrigzinsphase zu einem finanziellen Desaster. In Folge beriefen sich zahlreiche Sparkassen auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB-Sparkassen und kündigten reihenweise die Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“.

Dies ist nicht so ganz rechtens! – urteilte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 2019, Az.: XI ZR 345/18: Ein Kreditinstitut kann einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen!

Das ordentliche Kündigungsrecht in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen wurde von Seiten der Beklagten selbst für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Die Prämie war wesentlicher Bestandteil des Vertragsschlusses zwischen der Sparkasse und ihrem Kunden. Die Sparkasse hat hiermit einen besonderen Bonusanreiz geschaffen. Dieser Bonusanreiz bedingt laut BGH einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts für die jeweilige Sparkasse gilt allerdings nur solange, wie die Zahlung der Sparprämie versprochen wurde. Nach Ablauf der vereinbarten Sparjahre läuft der Vertrag bei ausbleibender Kündigung zwar weiter. Der Sparkasse steht ab diesem Zeitpunkt allerdings das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Gegebenenfalls differierende Angaben im damals verwendeten Werbeflyer sind hierbei irrelevant. Ausschlaggebend ist der Vertragsinhalt des jeweiligen Sparvertrages.

Was können Sie tun?

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder wurden aufgefordert, auf ein anderes Vertragsmodel umzusteigen, so sollten Sie dies nicht ungefragt akzeptieren. Wir empfehlen Ihnen, vorerst keine Dokumente zu unterschreiben. Stellen Sie die Zahlung Ihrer Sparraten nicht ein und zahlen Sie pünktlich weiter.

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Gerne beraten Sie unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht nach Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen vollumfänglich über Ihre individuelle Sach- und Rechtslage.