Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (BGH, Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03) wurde eine Zinsanpassungsklausel der Sparkasse in Sachen Combispar-Guthaben für unzulässig erklärt. Dennoch blieben gleichartige Klauseln weiterhin unverändert Bestandteil der Prämiensparverträge und Verbraucher erhielten über Jahre hinweg fehlerhafte Zinsberechnungen zu ihren Lasten. Verbraucher können nun mit einem unverhofften Zinsbonus rechnen.

Kündigung der Prämiensparverträge

Auf Grund anhaltender Niedrigzinsphase haben viele Banken und Sparkassen in den letzten Monaten insbesondere langfristige Prämiensparverträge ihrer Kunden gekündigt. Dies führte zu Nachberechnungen seitens der Verbraucher und Verbraucherzentralen sowie zur Erkenntnis fehlerhafter Zinsberechnungen. Die FAZ berichtete am 18.02.2020 in ihrem Artikel „Banken sollen Kunden ansprechen“ von etwa 280.000 betroffenen Sparverträgen. Auf Basis von mehr als 5.000 geprüften langfristigen Verträgen sind die Verbraucherschützer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sparer im Durchschnitt 4.000 Euro zu wenig an Zinsen erhalten hätten. Der höchste Nachforderungsanspruch beliefe sich hierbei auf 78.000 Euro.

Betroffene Sparverträge

Im Fokus stehen die „S-Prämiensparen flexibel“, „S-Vorsorgesparen“, „S-Scala“, „Express“ und „S-VorsorgePlus“ der Sparkassen. Intransparente Klauseln lassen sich auch in Sparverträgen anderer Banken finden, wie den Volksbanken, z.B. „VR-RentePlus“ und „VR-Vorsorgeplan“. Auch der von der SpardaBank vertriebene „Sparda-Vorsorgeplan“ enthält nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine unzulässige Zinsänderungsklausel.
Betroffen sind Sparverträge, bei welchen die jeweilige Bank oder Sparkasse eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis nach eigenem Ermessen hat. Unzulässige Klauseln liegen demnach vor, weil (a) die Zinsänderung nicht vorhersehbar ist, weil (b) die Referenzzinsangabe nicht eindeutig ist oder weil (c) negative Sparzinsen nicht ausgeschlossen worden sind. Verträge, bei welchen neben einem solchen variablen (veränderlichen) Zinssatz zugleich eine Prämie, ein Bonus oder eine Laufzeit vereinbart worden ist, sind vielfach intransparent und damit unwirksam.

Beispiele:

1. S-Prämiensparverträge flexibel

In den „S-Prämiensparverträgen flexibel“ findet sich zumeist folgende Klausel, bei welcher ein Bezug auf den Referenzzinssatz vollständig fehlt:

3. Zinsen und Prämien
Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres (…)

2. S-Prämiensparen-flexibel

Andere Vertragsbedingungen der „S-Prämiensparen-flexibel“, bei welchen u.a. auf den aktuellen Zinssatz kein Bezug genommen wird, lauten beispielsweise wie folgt:

1.2 Zinsen und S-Prämie
Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. Die Sparkasse zahlt darüber hinaus ab dem 3. Sparjahr eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel. Sie wird für die im jeweiligen Sparjahr geleisteten Sparbeiträge gezahlt.

3. S-VorsorgeplanPlus

Im „S-VorsorgeplanPlus“ ist folgende Klausel zu finden:

4.1. Grundzinsen
Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. … % p.a. verzinst (Grundzinsen). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft. Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die aufgelaufenen Zinsen werden zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst.

4. Vermögensplan

Im Sparkassen „Vermögensplan“ lässt sich folgende Klausel finden:

2. Zinsen und Prämie: Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekanntgegebenen Zinssatz für Spareinlagen dieser Art bei Beendigung des Vertrages zusätzlich eine unverzinsliche Prämie auf die Summe der vertragsgemäß eingezahlten Sparbeiträge bis einschließlich des der Beendigung des Vertrages vorhergehenden Monats gemäß der auf der Rückseite dieses Vertrages aufgeführten Prämienstaffel. Der Prämienersatz wird nach vollständig eingezahlten Jahren berechnet. Die Prämienzahlung entfällt bei Verfügungen innerhalb der ersten 3 Vertragsjahre.

Ausgangslage

Verbraucher, die eine fehlerhafte Zinsberechnung vermuten oder eine solche bereits durch die Verbraucherzentralen überprüft haben lassen, geraten zumeist auf wenig Gegenliebe bei ihrer Bank. In fast allen bekannten Fällen bestreiten Banken und Sparkassen die fehlerhafte Zinsberechnung oder argumentieren mit zum Teil unverständlichen eigenen Berechnungen.

Aktuelle Rechtslage

Bis dato wurden drei Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Leipzig, Erzgebirgssparkasse und gegen die Sparkasse Zwickau eingereicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ausstehend. Aufgrund drohender Verjährung können wir unseren Mandanten jedoch nur dazu raten, alsbald ihre Bank oder Sparkasse zu kontaktieren und sich ggfs. bereits vorab anwaltlich beraten zu lassen. Der bislang errechnete Zinsschaden für Verbraucher ist horrend und sollte daher nicht hingenommen werden.

Unsere Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeiten aktuell zahlreiche Akten langfristiger Prämiensparverträge. Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.